Höhenfeuer 2021 - abgesagt
30. 04. 2021
kein Höhenfeuer am 30. April 2021
Verbrennung pflanzlicher Abfälle
Die Sächsische Pflanzenabfallverordnung, die unter bestimmten Voraussetzungen die Verbrennung pflanzlicher Abfälle in den Monaten April und Oktober ermöglichte, ist am 22. März 2019 außer Kraft getreten (Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Abfall-Bodenschutzrechtes).
Für pflanzliche Abfälle und andere Bioabfälle gelten ohne Einschränkungen die Regelungen die Regelungen des europäischen und des deutschen Abfallrechtes einschließlich der Satzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
Zulässige Entsorgungswege für pflanzliche Abfälle und Bioabfälle
Die offene Verbrennung von Bioabfällen zum Zwecke der Beseitigung ist ausgeschlossen bzw. bedarf einer Zulassung der zuständigen Abfallbehörde (§28 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz). Grundsätzlich sind diese Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Unberührt bleibt aber die Möglichkeit der Besitzer von Bioabfällen aus privaten Haushalten, diese auf den im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücke zu verwerten.
Brauchtumsfeuer am 30. April
Gegenüber diesem abfallrechtlich begründeten Verbrennungsverbot wird bei Feuern, die im Zusammenhang mit der Pflege von Brauchtum oder Traditionen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zum konkreten Ereignistag (z. B. 30. April) abgebrannt werden, grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie nicht zum Zweck der Verbrennung von Abfällen erfolgen, wenn dabei verwendete Brennstoffe bewusst oder speziell für das Ereignis hergestellt werden. Beispielsweise dadurch, dass naturbelassenes Holz oder holziger Baumschnitt von künstlicher Anhaftung befreit und für eine raucharme Verbrennung getrocknet werden. Das Abfallrecht findet hier insofern keine Anwendung.
Allerdings stellt unter Aspekten der Ordnung und öffentlichen Sicherheit auch das Abbrennen von Brauchtums- und Traditionsfeuern im öffentlichen Bereich eine abstrakte Gefahr dar.
Das Abbrennen eines offenen Feuers ist anzeigepflichtig und bei der Ortspolizeibehörde (Stadtverwaltung Netzschkau, Ordnungsamt, Markt 12, 08491 Netzschkau) schriftlich anzuzeigen.
Bitte beachten Sie bei der Durchführung von Brauchtumsfeuern, dass die aktuellen Corona-Schutz-Bestimmungen zu beachten sind!