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Bewerbung für das Amt des Friedensrichters

Limbach, den 10. 09. 2021

Aufforderung zur Bewerbung für das Amt des Friedensrichters sowie dessen Stell-vertreter und Protokollführer gemäß § 6 Sächsisches Schieds- und Gütestellenge-setz (SächsSchiedsGütStG)

Die Stadt Reichenbach im Vogtland sucht für die Besetzung der Schiedsstelle eine Frie-densrichterin bzw. einen Friedensrichter, eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter und eine Protokollführerin bzw. einen Protokollführer. Zum Schiedsstellenbezirk gehö-ren die Große Kreisstadt Reichenbach mit allen Ortsteilen, Netzschkau, Neumark, Heins-dorfergrund und Limbach. 

Die Aufgaben der Friedensrichterin oder des Friedensrichters besteht darin, außerhalb eines Gerichtsverfahrens kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zu schlichten oder Sühneversuche durchzuführen. Die Aufgabenpalette des Friedensrich-ters ist vielfältig, wie beispielsweise die Schlichtung von Nachbarschaftsstreitigkeiten, bei Ärger mit dem Vermieter, aber auch bei Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Beleidi-gung oder Sachbeschädigung. Die Ehrenämter werden für fünf Jahre vom Stadtrat nach Anhörung des Amtsgerichtes gewählt und können auch wiedergewählt werden.
Für Einwohner, die sich bewerben möchten gelten nach § 4 SächsSchiedsGütStG fol-gende Voraussetzungen bzw. Ausschlussgründe. Des Weiteren ist eine Einverständnis-erklärung für die Überprüfung beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssi-cherheitsdienstes erforderlich:

(1) Der Friedensrichter muss nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. 
(2) Friedensrichter kann nicht sein, wer 
1. als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist; 
2. die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt; 
3. das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder als Polizei- oder Justiz-bediensteter tätig ist. 
(3) Friedensrichter kann ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. 
(4) Friedensrichter soll nicht sein, wer 
1. bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird; 
2. nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt; 
3. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder 
4. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war. 
(5) Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitglie-dern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, 

politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, Botschaf-tern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die als Friedensrichter erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden. 
(6) Der Friedensrichter, Bewerber oder Vorgeschlagene hat gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären, dass Ausschlussgründe nach den Absätzen 2 bis 5 nicht vorlie-gen, und seine Einwilligung, Auskünfte zu den Ausschlussgründen des Absatzes 4 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 5 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssi-cherheitsdienstes einzuholen, zu erteilen.
Für die gewählten Bewerber ist entsprechend § 7 SächsSchiedsGütStG eine Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichtes Auerbach notwendig.

Wer Interesse an der Aufgabe hat, wird gebeten, sich schriftlich bis zum 
Montag, 27. September 2021
bei der Stadtverwaltung Reichenbach, Büro Oberbürgermeister, Markt 1, 08468 Reichen-bach zu bewerben.

Nähere Auskünfte erhalten interessierte Einwohner 
bei Holger Hennebach, Abt. Bürgerservice/Ordnungswesen, der Stadtverwaltung Rei-chenbach, Markt 6, Zimmer 407, oder unter Tel. 03765 524 3030.
 

 
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