Widerspruchsrecht gegen die Veröffentlichung bzw. Übermittlung personenbezogener Daten

01. 04. 2018

Widerspruchsrecht gegen die Veröffentlichung bzw. Übermittlung personenbezogener Daten

Jeder Einwohner hat nach dem Bundesmeldegesetz, gültig seit dem 01.11.2015, das Recht, der Veröffentlichung oder Übermittlung seiner Daten zu widersprechen. Dieses Widerspruchsrecht betrifft im Einzelnen vier Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes:

 

1. Datenübermittlung an öffentlich rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)

In dieser Bestimmung ist festgelegt, wenn ein Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige hat, die keiner oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft des Mitgliedes folgende Daten seiner Familien-angehörigen übermitteln:

Familienname, Vorname, Geburtstag, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, Auskunftssperren, Sterbetag.

 

Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Wenn also z.B. die Ehefrau der evangelischen Kirche angehört und der Ehegatte ist konfessionell nicht gebunden, dann darf die Meldebehörde an die evang. Kirche die vorgenannten Daten des Ehemannes übermitteln. Gleiches gilt auch, wenn z.B. die Ehepartner unterschiedlichen öffentlich-rechtlichen Religionen angehören.

 

2. Auskunft an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 BMG)

Übermittelt werden dürfen: Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift

 

3. Datenübermittlungen an Presse, Rundfunk und andere Medien bei Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2)

d.h. beim 70., jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende;

Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

 

Übermittelt werden dürfen: Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Datum und Art des Jubiläums

 

4. Datenübermittlung zum Zweck der Herausgabe von Adressbüchern (§ 50 Abs. 3 BMG)

Übermittelt werden dürfen: Familienname, Vorname, Doktorgrad, derzeitige Anschriften

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

 

Die Erklärung des Widerspruchs gegen die vorgenannten Übermittlungen ist für den Betroffenen gebührenfrei und zeitlich unbegrenzt.

 

Zur Wahrung des Rechts auf Widerspruch gegen die Veröffentlichung bzw. Übermittlung personengebundener Daten hält man beim Einwohnermeldeamt – Stadt Netzschau, Markt 12, 08491 Netzschkau oder über unsere Website: www.netzschkau.de entsprechende Antragsformulare bereit.

 

Nach der Bearbeitung erhalten die betroffen Bürger eine bestätigte Ausfertigung ihres Antrages ausgehändigt.

 

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